Statuten des Vereins Pro Piscis Bernensis (PPB)
Version 1.0 – gültig ab [Datum]
Art. 1 – Name, Sitz und Rechtsform
- Unter dem Namen Pro Piscis Bernensis (PPB) besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
- Der Verein hat seinen Sitz im Kanton Bern.
- Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 – Zweck
- Der Verein fördert die ökologische, nachhaltige und respektvolle Fischerei im Kanton Bern.
- Er setzt sich ein für:
- den Schutz einheimischer Fischarten und deren Lebensräume,
- die Erhaltung und Renaturierung von Gewässern,
- Bildungs- und Sensibilisierungsarbeit zu fischökologischen Themen,
- Zusammenarbeit mit Behörden, Bildungsinstitutionen und Fachorganisationen.
- Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Art. 3 – Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen.
- Die Aufnahme erfolgt schriftlich; der Vorstand entscheidet.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die gegen den Zweck oder das Ansehen des Vereins handeln.
Art. 4 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 5 – Generalversammlung
- Die ordentliche GV findet jährlich statt.
- Eine ausserordentliche GV kann von 1/5 der Mitglieder verlangt werden.
- Die GV entscheidet über:
- Jahresbericht, Finanzen und Budget,
- Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle,
- Statutenänderungen,
- Vereinsauflösung,
- Mitgliederbeiträge.
Art. 6 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (Präsidium, Finanzen, Aktuariat).
- Amtsdauer: zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein und setzt Beschlüsse um.
Art. 7 – Revisionsstelle
- Die GV wählt eine Revisionsstelle oder zwei Rechnungsprüfer:innen.
- Sie prüfen die Jahresrechnung und berichten an die GV.
Art. 8 – Finanzen
- Einnahmequellen:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und Fördergelder
- Erträge aus Veranstaltungen
- Die GV beschliesst über die Höhe der Beiträge.
- Für Vereinsverbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 9 – Statutenänderung
- Statutenänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 10 – Auflösung
- Die Auflösung kann nur durch eine ausdrücklich dafür einberufene GV mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweck.
Art. 11 – Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [Datum] angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Fisch-Daten und Lernmaterial
Alle Inhalte dienen der Ausbildung und folgen CC BY-NC-SA 4.0.
- Fish Interface – Übersicht zu lokalen und schweizweiten Arten.
- SaNa Fragen – Trainingsmaterial.
Disclaimers
- Diese Struktur wird ohne Gewährleistung bereitgestellt.
- Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung.
- 4789 ist ein Standard für Verantwortung, keine Person.
- Nutzung nur reflektiert und mit Konsequenz.