Vorbereitung zur Gründung – Pro Piscis Bernensis

Statuten des Vereins Pro Piscis Bernensis (PPB)

Version 1.0 – gültig ab [Datum]

Art. 1 – Name, Sitz und Rechtsform

  1. Unter dem Namen Pro Piscis Bernensis (PPB) besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
  2. Der Verein hat seinen Sitz im Kanton Bern.
  3. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 – Zweck

  1. Der Verein fördert die ökologische, nachhaltige und respektvolle Fischerei im Kanton Bern.
  2. Er setzt sich ein für:
    • den Schutz einheimischer Fischarten und deren Lebensräume,
    • die Erhaltung und Renaturierung von Gewässern,
    • Bildungs- und Sensibilisierungsarbeit zu fischökologischen Themen,
    • Zusammenarbeit mit Behörden, Bildungsinstitutionen und Fachorganisationen.
  3. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Vereinszweck unterstützen.
  2. Die Aufnahme erfolgt schriftlich; der Vorstand entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die gegen den Zweck oder das Ansehen des Vereins handeln.

Art. 4 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

Art. 5 – Generalversammlung

  1. Die ordentliche GV findet jährlich statt.
  2. Eine ausserordentliche GV kann von 1/5 der Mitglieder verlangt werden.
  3. Die GV entscheidet über:
    • Jahresbericht, Finanzen und Budget,
    • Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle,
    • Statutenänderungen,
    • Vereinsauflösung,
    • Mitgliederbeiträge.

Art. 6 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen (Präsidium, Finanzen, Aktuariat).
  2. Amtsdauer: zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein und setzt Beschlüsse um.

Art. 7 – Revisionsstelle

  1. Die GV wählt eine Revisionsstelle oder zwei Rechnungsprüfer:innen.
  2. Sie prüfen die Jahresrechnung und berichten an die GV.

Art. 8 – Finanzen

  1. Einnahmequellen:
    • Mitgliederbeiträge
    • Spenden und Fördergelder
    • Erträge aus Veranstaltungen
  2. Die GV beschliesst über die Höhe der Beiträge.
  3. Für Vereinsverbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 9 – Statutenänderung

  1. Statutenänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 10 – Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur durch eine ausdrücklich dafür einberufene GV mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation mit ähnlichem Zweck.

Art. 11 – Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [Datum] angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Fisch-Daten und Lernmaterial

Alle Inhalte dienen der Ausbildung und folgen CC BY-NC-SA 4.0.

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